Neues Jahr, neue Regeln: Seit dem 1. Januar gelten Europaweit neue Vorgaben für Besitzer einer Drohne. Diese werden künftig in drei Betriebskategorien eingeteilt. Betreiber müssen sich außerdem registrieren und einen EU-weit gültigen Kompetenznachweis vorweisen. Beides ist derzeit kostenlos möglich. Auch bei der Erlaubnispflicht ändert sich einiges. Um den Umstieg zu erleichtern, gelten Übergangsfristen. All dies soll in diesem Blogpost thematisiert werden.
Fangen wir mit dem neuen EU-Kompetenznachweis A1/A3 an. Dieser gilt Europaweit und muss von nahezu allen Drohnenbesitzern neu erworben werden. Das gilt zunächst für die, deren Fluggerät mehr als 500 g wiegt. Ab dem 1. März 2023 sinkt diese Gewichtsklasse auf 250 g. Wichtig: Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 ist die Grundvoraussetzung für alle anderen Qualifikationen von Drohnenpiloten. War es früher möglich, den deutschen Kompetenznachweis (Kenntnisnachweis gemäß § 21e LuftVO) bei privaten Unternehmen oder Verbänden wie dem Deutschen Modellflieger Verband zu erwerben, geht dies seit Jahresbeginn nur noch als Onlineprüfung direkt beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Doch keine Angst: Ähnlich wie beim „alten“ Kenntnisnachweis ist auch die Prüfung für den neuen Kompetenznachweis kein unüberwindliches Hindernis. Wer mag, kann sich zuvor einige Schulungsvideos anschauen und umfangreiches Lernmaterial herunterladen. Die allermeisten Regelungen sind aber auch mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar.
Zudem müssen sich Drohnenpiloten ab sofort registrieren. Das gilt für Betreiber von Drohnen der „offenen“ Kategorie ab 250 Gramm, aber auch von Drohnen der „offenen“ Kategorie unter 250 Gramm, wenn sie mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet sind, sofern es sich NICHT um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt. Selbstverständlich müssen sich auch Betreiber von Drohnen der „speziellen“ Kategorie müssen selbst registrieren. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Die gute Nachricht: Die Registrierung geht mit der Prüfung einher. Beides ist derzeit kostenlos möglich.
Kommen wir zum etwas komplizierteren Teil der neuen Verordnung. Seit Jahresbeginn ist der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt: Offen, Speziell und Zulassungspflichtig. In die Offene Kategorie fallen Fluggeräte mit einer Startmasse von weniger als 25 Kilogramm, die innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe geflogen werden und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen. Die Spezielle Kategorie umfasst den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzzweck von der Speziellen Kategorie nicht abgedeckt ist, weil sie zum Beispiel außerhalb der Sichtweite geflogen werden sollen und/oder mehr als 25 Kilogramm Startmasse auf die Waage bringen. Zulassungspflichtig ist der Betrieb von großen und schweren Drohnen, die z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.
Für die allermeisten privaten Drohnenbetreiber dürften in die offene Kategorie fallen. Für sie gilt, dass der Betrieb grundsätzlich erlaubnisfrei ist, wenn das Fluggerät weniger als 25 Kilogramm wiegt, nur mit Sichtkontakt geflogen wird und in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).
Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten bis zum Inkrafttreten der nationalen Gesetze grundsätzlich weiterhin. Dazu gehören z. B. Krankenhäuser, Wohngrundstücke oder Naturschutzgebiete. Doch damit nicht genug: Die Open Kategorie teilt sich in verschiedene Kategorien A1 bis A3 und die Klassen C0 bis C4 auf, für die weitere Regeln gelten. Detailliert haben das die Kollegen von Kopter-Profi.de in diesem Beitrag zusammengefasst.
Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass bei Drohnen über 500 Gramm aber noch unter 2 kg genügt der kleine Drohnenführerschein, wenn nur in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden soll – also weit weg von Menschen und mit einem Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Soll mit diesen Drohnen aber näher an Menschen oder Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten geflogen werden, so ist zusätzlich noch der große EU-Drohnenführerschein A2. Die dafür erforderliche theoretische Prüfung kann bei einer zertifizierten Prüfstelle abgelegt werden. Dezeit ist dies online möglich. Die Kosten dafür liegen zwischen rund 300 bis 350 Euro. Anbieter sind zum Beispiel
Natürlich gelten Übergangsfristen. Eile ist deshalb nicht geboten, da durch „Landesluftfahrtbehörden erteilte Erlaubnisse sowie nationale Kenntnisnachweise, die bei einer anerkannten Stelle erworben wurden, längstens bis zum 1. Januar 2022“ weiterhin gültig bleiben. In Deutschland hat das Luftfahrtbundesamt zudem eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber von Drohnen der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie verfügt, wenn weiterhin Name und Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne angebracht werden. Mehr dazu erfahrt ihr auf dieser Seite. Ich rate trotzdem dazu, den neuen Kompetenznachweis A!/A§ schnellstmöglich zu machen, denn derzeit ist das noch kostenlos möglich. Künftig sollen dafür 25 Euro fällig werden.